Südschwarzwald  Vernunftkraft
Mit Energie dabei - Für Mensch, Heimat und Natur

Termine

Keine Einträge vorhanden.



Pressearchiv


Zurück zur Übersicht

24.02.2022

Artikel Schwarzwaldverein: Schwarzwaldverein vor Gericht erneut erfolgreich

In der aktuellen Mitgliederzeitschrift, Seite 33

Schwarzwaldverein vor Gericht erneut erfolgreich
Windkraftanlagen im Landschaftsschutzgebiet weiterhin nicht zulässig

Im Dezember 2017 klagte der Schwarzwaldwaldverein zusammen mit der Stadt Oppenau vor dem Verwaltungsgericht Freiburg gegen den geplanten Bau von Windkraftanlagen in einem Landschaftsschutzgebiet (LSG) auf dem Kutschenkopf im Renchtal. Damit nahm der Verein erstmals sein Verbandklagerecht als anerkannte Naturschutzvereinigung wahr.

Das Regierungspräsidium Freiburg hatte die Errichtung der Windräder im LSG genehmigt, obwohl das zuständige Landratsamt in Offenburg dies ausdrücklich und begründet abgelehnt hatte. Im Mai 2020 gab das Verwaltungsgericht der Klage in vollem Umfang recht: Die Genehmigung des Regierungspräsidiums sei nicht rechtens, die Windkraftanlagen könnten nicht gebaut werden. Gegen das Urteil legte die betroffene EnBW noch im Sommer 2020 vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim Berufung ein. Das Ringen um die Anlagen ging also in die zweite Runde.

KOMPLIZIERTE RECHTSFRAGEN
Im Kern geht es um eine recht komplizierte Zulassungsprozedur. Wenn Windkraftanlagen genehmigt werden, geschieht das nach dem „Bundesimmissionsschutzgesetz“, kurz: BImSch. Da die bis 250 Meter hohen Windkraftanlagen in viele Interessen wie Luftverkehr, Wald, Wasser, Landschaft, Bodenschutz, Lärm, Artenschutz, Infrastruktur, Funkverkehr eingreifen, wären eine große Zahl an Genehmigungen notwendig. Daher hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die Landratsämter die einzelnen Genehmigungen zu einer „Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung“ zusammenfassen, im Fachjargon: „konzentrieren“. Im Falle des Kutschenkopfs hatte die EnBW jedoch einen gesonderten Antrag zur Errichtung der Anlagen im Landschaftsschutzgebiet eingereicht.
Landratsamt und Regierungspräsidium entschieden darüber einzeln, was dem strengen Konzentrationsgebot widerspricht. So sah es Ende September 2021 auch der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim: Die Erlaubnis des Regierungspräsidium Freiburg, dass EnBW den Windpark aus drei Anlagen im Landschaftsschutzgebiet bauen darf, ist rechtswidrig. Erneut unterlag das Energieversorgungsunternehmen aus formalen Gründen. In beiden Verfahren hatte der Schwarzwaldverein gehofft, dass auch inhaltliche Gründe wie der Schutz und die Unversehrtheit der Schwarzwaldlandschaft im Renchtal eine zumindest mitentscheidende Rolle spielen sollen, doch die
Verwaltungsrichter stützen ihre ablehnenden Urteile allein auf formaljuristische Gründe.


KLAGEBERECHTIGUNG DES SCHWARZWALDVEREINS BESTÄTIGT
Erfreulicherweise haben die Richter in beiden Verfahren auch die Klageberechtigung des Schwarzwaldvereins ausdrücklich bestätigt. Er ist befugt, bei Angelegenheiten, die den Natur- und Landschaftsschutz betreffen, seine Stimme zu erheben und gegebenenfalls Verbandsklage einzureichen. Das war von der Gegenseite in beiden Verfahren bestritten worden.
Wider Erwarten akzeptierte die EnBW den Richterspruch aus Mannheim nicht und hat die Angelegenheit im Dezember 2021 dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, der dritten und höchsten Instanz, vorgelegt. Sie bemängelt, dass sich die Mannheimer Richter nicht mit den inhaltlichen Argumenten wie dem Landschaftsschutz auseinandergesetzt hätten. Das soll nach dem Wunsch der EnBW nun der Fall werden: Neben Verfahrensfragen sollen die Richter in Leipzig auch über die Bedeutung des Landschaftsschutzes im Hinblick auf die Erfordernisse der erneuerbaren Energien entscheiden. Unversehens gerät die Verbandklage, die eigentlich nur eine regionale, den Schwarzwald betreffende Frage klären wollte, nun auf die Bundesebene. Wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, sollen regenerative Energien und insbesondere die Windkraft massiv ausgebaut werden. Am Kutschenkopf bleibt es also spannend!

 SchwarzwaldVerein.jpg


Zurück zur Übersicht